DSGVO und Videolyser: was muss ich beachten?

Brauche ich einen Vertrag mit Videolyser zur Aufragtsdatenverarbeitung?

Ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag ist zu schließen, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister (also externen Dritten, wie z.B. Videolyser) erfolgt. Die einzigen, personenbezogenen Daten, die durch uns erhoben werden, ist die IP-Adresse durch die Server-Log-Files. Unsere Server sind jedoch so eingestellt, dass die IP-Adresse BEVOR diese in den Server-Log-Files gespeichert wird, anonymisiert werden. Das heißt, der letzte Teil der IP-Adresse wird durch eine Zufallszahl ersetzt. Damit handelt es sich bei der gespeicherten IP-Adresse nicht mehr um personenbezogene Daten.

Wir haben mit unserem Anwalt ausführlich über dieses Thema gesprochen. Und da wir keine weiteren, personenbezogenen Daten von Dritten (also deiner Zuschauer) erfassen, braucht auch kein Vertrag zur Aufragtsdatenverarbeitung mit uns geschlossen werden.

Wenn Sie einen Datenschutzgenerator für Ihre persönliche Website suchen, finden Sie diesen auf easy rechtssicher. Hier findet Ihr auch den erforderlichen Hinweis zu Videolyser für Eure Datenschutzerklärung.

Wann muss ein solcher Vertrag abgeschlossen werden?

Sobald z.B. deine Kundendaten über einen externen Dienstleister erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden. Zum Beispiel solltest du einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google schließen, wenn du Google Analytics in deinen Videos aktivierst, solltest du mit Google einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV) schließen.

Wie wir Videoaufrufe und verbrauchten Traffic messen:

Unsere Logfiles speichern unter anderem die IP-Adresse, den verwendeten Browser, Uhrzeit und Datum und das genutzte System eines Seitenbesuchers. Bei uns werden nur anonymisierte IP-Adressen von Besuchern der Website gespeichert. Auf Webserver-Ebene erfolgt dies dadurch, dass im Logfile standardmäßig statt der tatsächlichen IP-Adresse des Besuchers z.B. 123.123.123.123 eine IP-Adresse 123.123.123.XXX gespeichert wird, wobei XXX ein Zufallswert zwischen 1 und 254 ist. Die Herstellung eines Personenbezuges ist daher nicht mehr möglich.